Rechtssatz
Strafwürdigkeit mehrerer Taten gegen fremdes Vermögen, wenn bei Zusammenrechnen die Bagatellgrenze (§ 141 StGB) bei weitem überschritten und sogar die Hälfte der Qualifikation des § 128 Abs 1 Z 4 StGB erreicht wird.Strafwürdigkeit mehrerer Taten gegen fremdes Vermögen, wenn bei Zusammenrechnen die Bagatellgrenze (Paragraph 141, StGB) bei weitem überschritten und sogar die Hälfte der Qualifikation des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB erreicht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0091526Dokumentnummer
JJR_19770809_OGH0002_0090OS00104_7700000_001