Norm
StGB §129 Z2Rechtssatz
Die Umgehung der Schutzfunktion eines Behältnisses gegen unbefugte Wegnahme seines Inhalts auf andere Weise als in § 129 Z 2 StGB genannt, wird durch diese Strafbestimmung nicht erfaßt (hier: Herausangeln aus der Öffnung eines Behältnisses).Die Umgehung der Schutzfunktion eines Behältnisses gegen unbefugte Wegnahme seines Inhalts auf andere Weise als in Paragraph 129, Ziffer 2, StGB genannt, wird durch diese Strafbestimmung nicht erfaßt (hier: Herausangeln aus der Öffnung eines Behältnisses).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093990Dokumentnummer
JJR_19770809_OGH0002_0090OS00107_7700000_001