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E000 EU- Recht allgemein;Norm
31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art3 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde der T, geboren 1975, vertreten durch Dr. Stefan Petrofsky, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Pyrkergasse 36, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. Oktober 2002, Zl. SD 488/02, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen (Ersatz)Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 11. Oktober 2002 wurde die Beschwerdeführerin, eine philippinische Staatsangehörige, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Die Beschwerdeführerin sei am 30. November 1998 mit einem (bis zum 27. Jänner 1999 gültigen) Visum C in das Bundesgebiet gelangt. Als Zweck ihres Aufenthaltes habe sie bei der Beantragung des Visums "Urlaub" angegeben. Nach Ablauf der Gültigkeit des Visums sei sie nicht ausgereist, sondern unrechtmäßig in Österreich verblieben. Etwa ein Jahr später (am 16. Dezember 1999) habe sie den Sohn aus erster Ehe des Ehemannes ihrer Schwester (G.) geheiratet. Auf Grund ihrer (formal) aufrechten Ehe sei die Beschwerdeführerin begünstigte Drittstaatsangehörige. Sie sei die Ehe rechtsmissbräuchlich eingegangen, um diesen Status und die damit verbundenen Rechte zu erwirken. (Zur weiteren Vorgeschichte wird auf das diesen Fall betreffende hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zlen. 2002/18/0039, 0040, verwiesen).
Im Berufungsverfahren habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie gemeinsam mit ihrem Gatten in eine Wohnung nach Wien 21. umgezogen sei, wo sie seit dem 17. Juli 2001 und ihr Ehemann seit dem 28. September 2001 polizeilich gemeldet seien. An der behaupteten ehelichen Wohnanschrift seien Erhebungen gepflogen worden. Dabei habe die Beschwerdeführerin angetroffen werden können. Es habe sich herausgestellt, dass die angeblich gemeinsam bewohnte Ehewohnung teilweise leer bzw. eine Baustelle sei. Im Schlafzimmer der Wohnung befinde sich ein leerer Schrank und ein unbenützbares Bett. Als Schlafgelegenheit sei von der Beschwerdeführerin ein Sofa vorgewiesen worden, in dessen Bettzeugraum jedoch lediglich Bettzeug für eine Person vorhanden gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe ein kleines Köfferchen vorgezeigt, in dem sich Kleidungsstücke von ihr und ein paar Kleidungsstücke ihres Mannes befunden hätten.
Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sich die Wäsche ihres Mannes bei dessen Mutter befände, wo er auch manchmal wohnte. Die restlichen persönlichen Gegenstände und ihre Wäsche befänden sich in der Wohnung ihrer Schwester, wo sie sich auch waschen würde, weil in der gegenständlichen Wohnung kein Bad vorhanden wäre.
In der angeblich gemeinsamen Ehewohnung seien nahezu keine Gegenstände vorhanden, die auf einen mehr als nur fallweisen Aufenthalt des Mannes der Beschwerdeführerin hindeuteten. Die Nachbarn hätten angegeben, die Beschwerdeführerin nur fallweise, einen Mann jedoch nie gesehen zu haben. Angesichts dieser Umstände werde der Behauptung der Beschwerdeführerin, sie führe seit nunmehr 15 Monaten in dieser Wohnung ein gemeinsames Familienleben mit ihrem Ehemann, kein Glauben geschenkt. Die Ehe sei nach wie vor als Scheinehe zu qualifizieren.
Familiäre Bindungen der Beschwerdeführerin bestünden zu ihren in Wien lebenden Geschwistern. Zweifelsfrei sei daher von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben auszugehen. Eine ins Gewicht fallende Integration sei vor dem Hintergrund des zum größten Teil unrechtmäßigen Aufenthaltes bzw. der lediglich vorläufigen Aufenthaltsberechtigung auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin nunmehr ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht feststellbar. Insgesamt sei das der Beschwerdeführerin zuzuschreibende Interesse an einem Weiterverbleib keinesfalls gering, jedoch auch nicht als besonders ausgeprägt zu bezeichnen. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens erweise sich die Ausweisung im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG als zulässig.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In dem erwähnten, die Beschwerdeführerin betreffenden hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zlen. 2002/18/0039, 0040, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem den Antrag auf Niederlassungsbewilligung betreffenden Begründungsteil ausgeführt, es könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass ein (bisher nicht geführtes) gemeinsames Familienleben iS des § 8 Abs. 4 FrG im Laufe einer - (anfangs) nur zum Zweck der Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden betreffenden Rechtsvorschriften geschlossenen - Ehe (Scheinehe) später tatsächlich aufgenommen werde. Bei der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 2 und 3 FrG komme es auf die Führung eines gemeinsamen Familienlebens und nicht darauf an, ob die Ehe ursprünglich rechtsmissbräuchlich geschlossen worden sei. Hingegen kämen die Sonderbestimmungen für den Entzug der Aufenthaltsberechtigung und für verfahrensfreie Maßnahmen (hier die Sonderregelung betreffend die Ausweisung gemäß § 48 Abs. 2 FrG) für begünstigte Drittstaatsangehörige (wie die Beschwerdeführerin) unabhängig davon zur Anwendung, ob tatsächlich ein gemeinsames Familienleben bestehe.
In dem die Ausweisung der Beschwerdeführerin betreffenden Begründungsteil des genannten Erkenntnisses hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass eine durch eine Ehe mit einem Österreicher begünstigte Drittstaatsangehörige den Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gemäß § 49 Abs. 1 zweiter Satz FrG im Inland stellen könne und sich nach dem aus Gleichheitsgründen auch auf sie anwendbaren Art. 5 Abs. 1 zweiter Satz der Richtlinie 64/221/EWG bis zur Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung der Bewilligung vorläufig im Bundesgebiet aufhalten dürfe. Dies gelte aber nur dann, wenn die Fremde mit ihrem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK führt (§ 8 Abs. 4 FrG). Ein Verfahrensergebnis, wonach die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann (nunmehr) ein Familienleben im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK führt, würde aber an der Rechtswidrigkeit ihres Aufenthaltes und damit an der Anwendbarkeit des § 48 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 1 FrG nichts ändern. Einem nunmehr geführten Familienleben käme jedoch im Hinblick auf die Beurteilung nach § 37 Abs. 1 FrG Bedeutung zu.
2.1. Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde erstmals vor, sie habe am 18. Juli 2002 einen (neuerlichen) Antrag auf (Erst)Niederlassungsbewilligung bei der Bundespolizeidirektion Wien, eingegangen am 24. Juli 2002, gestellt und in diesem Antrag angegeben, mit ihrem Ehegatten G. seit ihrem Umzug in die Wohnung in der F. gasse im Sommer 2001 ein gemeinsames Familienleben zu führen, wiewohl ihr Gatte als Monteur für seine Firma "viel auswärts unterwegs" sei. Zwischenzeitig habe sie die deutsche Sprache erlernt und sei im Arbeitsprozess eingegliedert, sodass auch sie ihren Anteil am Familienaufkommen leisten könne. Wenn sie einen (neuerlichen) Antrag auf (Erst)Niederlassungsbewilligung einbringe, könne sie davon ausgehen, dass dieser Antrag auch behandelt werde. Die belangte Behörde habe aber "unter Vernachlässigung der vorgesehenen Verfahrensschritte und sogar gegen die Feststellung des VwGH einen (neuerlichen) Antrag auf (Erst)Niederlassungsbewilligung zur Prüfung auf seine Werthaltigkeit zuzulassen, Verfahrensschritte verletzt, durch welche dem angefochtenen Bescheid der Mangel der Rechtswidrigkeit anhaftet."
2.2. Soweit die Beschwerdeführerin damit zum Ausdruck bringen will, dass sie sich auf Grund ihres neuerlichen Antrags auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vom 18. Juli 2002 und des damit verbundenen Vorbringens, nunmehr ein gemeinsames Familienleben zu führen, wiederum bis zur Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung der Bewilligung vorläufig im Bundesgebiet aufhalten dürfe, ist sie auf das Vorerkenntnis zu verweisen, wonach ein nunmehr (nach Abschluss des ersten Verfahrens betreffend die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung) aufgenommenes Familienleben an der Rechtswidrigkeit ihres Aufenthaltes nichts mehr ändert. Ihr erster Antrag auf Niederlassungsbewilligung vom 4. Februar 2000 ist mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 25. September 2000 gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 47 Abs. 2 FrG abgewiesen worden, weil die belangte Behörde damals zur Überzeugung gelangt ist, dass sie ihre Ehe nur zum Schein (rechtsmissbräuchlich) eingegangen sei. Das Recht, sich bis zur Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung einer Erstniederlassungsbewilligung vorläufig im Bundesgebiet aufzuhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 2001, Zl. 99/19/0164) kann die Beschwerdeführerin nicht beliebig oft durch immer weitere, mit der Behauptung einer nunmehrigen Aufnahme des Familienlebens verbundene Antragstellungen für sich in Anspruch nehmen.
2.3. Da die Beschwerdeführerin auch sonst einen Rechtsgrund für ihren Aufenthalt nicht anzugeben vermag, besteht gegen die Annahme der belangten Behörde, dass sich die Beschwerdeführerin nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und daher die Voraussetzung des § 33 Abs. 1 FrG (iVm § 48 Abs. 2 FrG) erfüllt sei, keine Bedenken.
3.1. In Bezug auf die Beurteilung gemäß § 37 Abs. 1 FrG bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beweiswürdigung der belangten Behörde zum Nichtbestehen eines gemeinsamen Familienlebens sei rechtswidrig. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 28. August 2002 sei ausgesprochen worden, dass die Meldedaten der Beschwerdeführerin im zentralen Melderegister durch Eintragung der Abmeldung von Amts wegen berichtigt worden seien. Dagegen habe sie am 17. September 2002 Berufung erhoben, welche mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Oktober 2002 positiv erledigt worden sei. Nach dieser Entscheidung benütze die Beschwerdeführerin die Wohnung in der F. gasse widmungsgemäß, insbesondere zum Wohnen und zum Schlafen. Dies ergebe sich aus der
"Stellungnahme vom 26.8.2002 mit den beigelegten Beweismitteln und das Berufungsvorbringen samt Beilagen, welches sich im wesentlichen auf die am 26.8.2002 erbrachten Beweise stützt. (...) Da insbesondere auch die Bewohnerin der Nachbarwohnung Tür 14 Frau N. im August bestätigen konnte, dass die Berufungswerberin auf Tür 16 ... wohnt und zudem ein unbefristeter Mietvertrag von Wiener Wohnen vorgelegt werden konnte, ist das Vorbringen der Berufungswerberin glaubhaft. Dabei schadet auch nicht die Tatsache, dass der Mietvertrag und sämtliche Rechnungen auf Herrn G. lauten, denn nach seinen Angaben wollte offensichtlich nur er als Mieter der Wohnung in Erscheinung treten. (...)
Im Zusammenhang mit den vorgelegten schriftlichen Belegen ist das Vorbringen des Ehegatten, dass er sich häufig auf Montage außerhalb von Wien befinde und die Berufungswerberin bei seiner Abwesenheit die Zeit bei Verwandten und Freunden verbringe, insbesondere seiner Mutter, welche ebenfalls Philippina sei, als glaubwürdig einzustufen. Da die Berufungswerberin glaubhaft und nachvollziehbar darlegen konnte, dass sie an der verfahrensgegenständlichen Adresse Unterkunft bezogen hat und diese noch besteht, waren weitere Erhebungen nicht erforderlich."
3.2. Bei diesen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umständen, deren Nichtberücksichtigung sie der belangten Behörde vorwirft, handelt es sich um im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerungen (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG).
3.3. Im Übrigen haftet der Beweiswürdigung der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit an, die der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Prüfungsbefugnis (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) aufgreifen könnte. Sie ist schlüssig und lebensnah, zumal bei einer bisherigen Scheinehe ganz besonders überzeugende, etwa in außerordentlichen persönlichen Lebensumständen der Eheleute gelegene Nachweise vorliegen müssten, um ein nunmehr aufgenommenes gemeinsames Familienleben plausibel erscheinen zu lassen.
4. Die Beschwerdeführerin ist mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet. Die belangte Behörde hat festgestellt, dass kein gemeinsames Familienleben besteht. Dadurch wird das Gewicht der Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem österreichischen Gatten entscheidend gemindert. Den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet kommt daher - auch unter Berücksichtigung der Bindungen zu ihren Geschwistern und ihrer Erwerbstätigkeit - nur geringes Gewicht zu, zumal der Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 30. November 1998 bis zum 27. Jänner 1999 lediglich auf einem Touristensichtvermerk beruhte und anschließend unrechtmäßig war bzw. ab dem 4. Februar 2000 bis zum Ende des ersten Verfahrens zur Erlangung einer Niederlassungsbewilligung auf eine Scheinehe aufbaute.
Dem steht die Gefährdung öffentlicher Interessen durch das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin gegenüber, die eine Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossen und sich entgegen § 8 Abs. 4 FrG anlässlich der Beantragung einer Niederlassungsbewilligung auf diese Ehe berufen hat, obwohl sie kein gemeinsames Familienleben führt. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, wurde dadurch gravierend beeinträchtigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2002/18/0163). Von daher kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
5. Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 27. Februar 2003
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002180275.X00Im RIS seit
06.05.2003Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015