Norm
ABGB §94 Abs2Rechtssatz
Beim Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs 2 3.Satz ABGB ist zu prüfen, ob der den Unterhalt fordernde Ehegatte seinen Beitrag im Sinne des § 94 Abs 1 ABGB zu leisten vermag. Kommt - bei Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft - eine solche Beitragsleistung nicht in Betracht, dann ist entscheidend, ob der den Unterhalt fordernde Ehegatte in der Lage ist, aus eigenen Kräften die Mittel zur Deckung seiner den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Bedürfnisse (vgl § 94 Abs 1 ABGB) aufzubringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0009734Dokumentnummer
JJR_19770811_OGH0002_0060OB00679_7700000_001