Norm
StGB §84 Abs2 BRechtssatz
Sowohl das Herbeiführen einer Verletzung als auch die Tatmodalitäten des Abs 2 des § 84 müssen vom Vorsatz umfaßt sein.Sowohl das Herbeiführen einer Verletzung als auch die Tatmodalitäten des Absatz 2, des Paragraph 84, müssen vom Vorsatz umfaßt sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0092650Dokumentnummer
JJR_19770819_OGH0002_0130OS00125_7700000_002