Norm
EO §35 ERechtssatz
Das auf Ungültigkeit eines Exekutionstitels gerichtete Klagebegehren (Aufschiebungsmöglichkeit gemäß § 42 Abs 1 Z 1 EO) mag dasselbe "Ziel" der "Verhinderung" einer Exekution haben wie eine Klage gemäß § 35 oder gemäß § 36 EO (Aufschiebungsmöglichkeit gemäß § 42 Abs 1 Z 5 EO), von einer Identität der diesbezüglichen Begehren kann jedoch bei den angeführten Klagen keine Rede sein.Das auf Ungültigkeit eines Exekutionstitels gerichtete Klagebegehren (Aufschiebungsmöglichkeit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, EO) mag dasselbe "Ziel" der "Verhinderung" einer Exekution haben wie eine Klage gemäß Paragraph 35, oder gemäß Paragraph 36, EO (Aufschiebungsmöglichkeit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO), von einer Identität der diesbezüglichen Begehren kann jedoch bei den angeführten Klagen keine Rede sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0001694Dokumentnummer
JJR_19770822_OGH0002_0030OB00074_7700000_002