RS OGH 1977/8/22 3Ob69/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.08.1977
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Norm

ABGB §1154
AngG §23 IA
EStG 1972 §67 Abs6
EStG 1972 §67 Abs8

Rechtssatz

Für die Bemessung der Lohnsteuer kommt es in Wahrheit nicht darauf an, wie die Parteien eine Zahlung deklarieren, maßgebend ist vielmehr der tatsächliche Rechtsgrund dieser Zahlung. Leistungen, welche mit der Beendigung eines Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang stehen, sind nach § 67 Abs 6 EStG zu versteuern. Zu diesen der Beendigung eines Dienstverhältnisses gehören, weil dort ausdrücklich angeführt, auch "freiwillige Abfertigungen" (hier im Wege eines gerichtlichen Vergleiches).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 69/77
    Entscheidungstext OGH 22.08.1977 3 Ob 69/77

Schlagworte

SW: Einkommenssteuer, Steuer, Berechnung, Abfertigung, Angestellte, Ausmaß, Höhe, Umfang, Ende, Auflösung, Abfertigungsvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028328

Dokumentnummer

JJR_19770822_OGH0002_0030OB00069_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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