RS OGH 1977/8/22 3Ob87/77, 3Ob109/83, 3Ob22/94

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Veröffentlicht am 22.08.1977
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Norm

EO §374 Abs1

Rechtssatz

Die Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung (dies führt zufolge § 374 Abs 3 EO zum gerichtlichen Erlag der Forderung) ist nur zulässig, wenn mit der Verzögerung der Geltendmachung der gepfändeten Forderung deren Einbringlichkeit gefährdet oder wenn diese Verzögerung zu einem Verlust von Rückgriffsrechten gegen dritte Personen führen würde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 87/77
    Entscheidungstext OGH 22.08.1977 3 Ob 87/77
  • 3 Ob 109/83
    Entscheidungstext OGH 09.11.1983 3 Ob 109/83
    nur: Die Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung (dies führt zufolge § 374 Abs 3 EO zum gerichtlichen Erlag der Forderung) ist nur zulässig, wenn mit der Verzögerung der Geltendmachung der gepfändeten Forderung deren Einbringlichkeit gefährdet würde. (T1)
  • 3 Ob 22/94
    Entscheidungstext OGH 23.03.1994 3 Ob 22/94
    Beisatz: Eine Überweisung nach § 374 Abs 1 letzter Halbsatz EO kommt also nur in Frage, wenn die gepfändete Forderung so beschaffen ist, daß sie sofort geltendgemacht werden muß, um ihre Einbringlichkeit sicherzustellen. (T2) Veröff: EvBl 1994/120 S 592

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0004897

Dokumentnummer

JJR_19770822_OGH0002_0030OB00087_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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