Rechtssatz
Der Aufhebungsgrund im Sinne des § 37 EheG ist ein auf einem Irrtum beruhender Willensmangel bei der Eheschließung.Der Aufhebungsgrund im Sinne des Paragraph 37, EheG ist ein auf einem Irrtum beruhender Willensmangel bei der Eheschließung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0056192Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008