RS OGH 2025/8/12 1Ob642/77; 1Ob652/85; 3Ob524/87; 7Ob47/89; 1Ob679/90; 7Ob31/94; 8ObS14/95; 2Ob11/97

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Veröffentlicht am 31.08.1977
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Rechtssatz

Zusage, eine Schuld zu bezahlen, wenn sie noch offen sein sollte, ist zwar nicht Anerkenntnis, wohl aber Verzicht auf Verjährungseinrede. Sie ist nach Eintritt der Verjährung abgegeben wirksam und hat keine Umkehrung der Beweislast für die Schuldtilgung zur Folge.

Entscheidungstexte

  • RS0032401">1 Ob 642/77
    Entscheidungstext OGH 31.08.1977 1 Ob 642/77
    Veröff: SZ 50/110
  • RS0032401">1 Ob 652/85
    Entscheidungstext OGH 28.08.1985 1 Ob 652/85
    nur: Zusage, eine Schuld zu bezahlen, wenn sie noch offen sein sollte, ist Verzicht auf Verjährungseinrede. Sie ist nach Eintritt der Verjährung abgegeben wirksam. (T1)
  • RS0032401">3 Ob 524/87
    Entscheidungstext OGH 23.09.1987 3 Ob 524/87
    nur T1
  • RS0032401">7 Ob 47/89
    Entscheidungstext OGH 22.02.1990 7 Ob 47/89
    nur T1; Beisatz: Außer wenn dem Verzichtenden der Ablauf der Verjährungsfrist unbekannt war. (T2) Veröff: VersR 1991,127 = ZVR 1991/29 S 81 = SZ 63/29
  • RS0032401">1 Ob 679/90
    Entscheidungstext OGH 20.11.1991 1 Ob 679/90
    Auch; nur: Verzicht auf Verjährungseinrede. Sie ist nach Eintritt der Verjährung abgegeben wirksam. (T3); Beisatz: Auf die bereits eingetretene Verjährung kann auch stillschweigend verzichtet werden, doch ist ein solcher Verzicht in der bloßen Aufforderung, Belege zur Prüfung einer geltend gemachten Forderung zu übermitteln, nicht zu erblicken. (T4) Veröff: JBl 1992,245
  • RS0032401">7 Ob 31/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 7 Ob 31/94
    nur T3; Beis wie T4
  • RS0032401">8 ObS 14/95
    Entscheidungstext OGH 22.06.1995 8 ObS 14/95
    nur T3
  • RS0032401">2 Ob 11/97z
    Entscheidungstext OGH 27.02.1997 2 Ob 11/97z
    nur T1; Beis wie T4 nur: Auf die bereits eingetretene Verjährung kann auch stillschweigend verzichtet werden. (T5)
  • RS0032401">2 Ob 2252/96g
    Entscheidungstext OGH 10.07.1997 2 Ob 2252/96g
    nur T3
  • RS0032401">5 Ob 269/97p
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 5 Ob 269/97p
    Auch; nur T3; Beis wie T4
  • RS0032401">2 Ob 246/04x
    Entscheidungstext OGH 20.01.2005 2 Ob 246/04x
    Vgl auch
  • RS0032401">9 ObA 156/16f
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 ObA 156/16f
    Auch; Beis wie T5
  • RS0032401">1 Ob 71/23g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.06.2023 1 Ob 71/23g
    vgl; Beisatz: Hier: Verzicht auf Verjährungseinrede nur hinsichtlich einer von mehreren geltend gemachten Schadenspositionen. (T6)
  • RS0032401">8 Ob 40/23z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.08.2023 8 Ob 40/23z
    Beisatz wie T5
  • RS0032401">9 Ob 55/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.11.2023 9 Ob 55/23p
    Beisatz: Hier: Nach Rechtsprechung und Literatur ist – schon aufgrund der verba legalia „vor dem Verlaufe der Verjährungszeit“ – die Unterbrechung einer bereits abgelaufenen Verjährungsfrist nicht denkbar; die „Unterbrechung“ setzt begrifflich immer eine noch im Gang befindliche Verjährung voraus. (T7)
    Beisatz: Gleichwohl kann eine Schuld auch nach Eintritt der Verjährung anerkannt werden. Ein solches Anerkenntnis beinhaltet in der Regel den Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede. Dieser Verzicht ist auch stillschweigend möglich. Macht ein Verkäufer oder Werkunternehmer eine Verbesserungszusage oder nimmt er die Verbesserung (sei es erfolgreich oder erfolglos) tatsächlich vor, so anerkennt er dadurch nach der Rechtsprechung in der Regel konkludent im Sinne des § 863 ABGB jenen Mangel, der mit der Verbesserung – nach dem Eindruck eines redlichen Käufers oder Werkbestellers – beseitigt werden soll, und damit seine diesbezügliche Gewährleistungspflicht. (T8)
  • RS0032401">8 Ob 76/23v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 Ob 76/23v
  • RS0032401">1 Ob 33/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.05.2024 1 Ob 33/24w
    Beisatz wie T7: Hier: Gewährleistungsfrist. (T9); Beisatz wie T8
    Beisatz: Den Parteien hätte nach § 182a ZPO schon deshalb Gelegenheit gegeben werden müssen, sich zu diesem (offenkundig von beiden Seiten und dem Erstgericht nicht bedachten) rechtlichen Gesichtspunkt zu äußern, weil selbst ein Anerkenntnis des Mangels eben nur „in der Regel“, aber nicht jedenfalls einen Verzicht auf die Verjährungseinrede beinhaltet. (T10)
    Beisatz: Hier: Bei Austausch „auf Garantie“ und nicht auf Grundlage von Gewährleistung könnte ein Anerkenntnis/Verzicht hinsichtlich Gewährleistung zu verneinen sein. Für die Erkennbarkeit, dass die Verbesserungsversuche der Beklagten ihr nicht zurechenbare Garantieleistungen waren, ist als Ausnahme von der Regel allerdings die Beklagte behauptungs- und beweispflichtig. (T11)
  • RS0032401">4 Ob 163/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2024 4 Ob 163/23h
    vgl; Beisatz: Hier: Anerkenntnis eines deliktischen Schadenersatzanspruchs im Zusammenhang mit dem Diesel-Abgasskandal durch Zusage der Herstellerin, eine Lösung zu finden, und das konkrete (hier: mehrfache) Angebot eines Software-Updates (T12)
  • RS0032401">7 Ob 210/24v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.02.2025 7 Ob 210/24v
    Beisatz wie T7; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9
  • RS0032401">8 Ob 84/25y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.08.2025 8 Ob 84/25y
    vgl; Beisatz wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0032401

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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