Norm
AußStrG §122Rechtssatz
Durch Abgabe der Erbserklärung wird die angefallene Erbschaft angetreten; die Antretung ist verfahrensmäßig der Antrag auf Einantwortung des Nachlasses.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0007932Im RIS seit
31.08.1977Zuletzt aktualisiert am
17.07.2025