RS OGH 1977/9/1 7Ob45/77, 6Ob631/79, 5Ob680/82, 7Ob1/88, 4Ob2107/96y, 7Ob200/98g

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Veröffentlicht am 01.09.1977
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Norm

ABGB §1310 Fall3
VersVG §67

Rechtssatz

Bei Anwendung des § 1310, 3. Fall ABGB ist Voraussetzung für eine Abwägung der Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten gegeneinander, daß der Schädiger durch Ersatz des Schadens wirtschaftlich überhaupt belastet wird. Ist dies nicht der Fall, weil er einen Deckungsanspruch gegen seinen Haftpflichtversicherer hat, so ist er zum Ersatz des von ihm verursachten Schadens bis zur Höhe der Deckungspflicht seiner Haftpflichtversicherung auch dann zu verhalten, wenn er Schaden des Geschädigten von dessen Versicherung gedeckt wurde und daher Letztere, infolge Überganges der Schadenersatzforderung gemäß § 67 VersVG an sie, diese Forderung gegen den Schädiger geltend macht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 45/77
    Entscheidungstext OGH 01.09.1977 7 Ob 45/77
  • 6 Ob 631/79
    Entscheidungstext OGH 14.11.1979 6 Ob 631/79
    Ausdrücklich gegenteilig; Veröff: VersR 1980,881 = SZ 52/168
  • 5 Ob 680/82
    Entscheidungstext OGH 13.09.1983 5 Ob 680/82
    Beisatz: Haftpflichtversicherung für einen noch nicht deliktfähigen Minderjährigen. (T1)
  • 7 Ob 1/88
    Entscheidungstext OGH 21.01.1988 7 Ob 1/88
    Auch; Beisatz: Ein Schadenersatzanspruch nach § 1310 3. Fall ABGB entsteht nur nach Maßgabe entsprechender Billigkeit. Wenn daher Billigkeitserwägungen dazu führen, daß der Geschädigte nur teilweise Ersatz vom Schädiger verlangen kann, geht nach § 67 VersVG nur dieser Teil auf den Versicherer über. (T2) Veröff: VersRdSch 1988,264 = VersR 1989,427
  • 4 Ob 2107/96y
    Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2107/96y
    Vgl aber; Beisatz: Stehen einander die Versicherung des Geschädigten und die Haftpflichtversicherung des Schädigers gegenüber, so ist dies bei der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen. Übersteigen die Deckungsfonds beider Versicherungen den Schaden, so ist der Schaden grundsätzlich im Verhältnis der Deckungsfonds zu tragen. Damit werden die Verhältnisse beider Parteien entsprechend berücksichtigt. Dies gilt auch für Leistungen aus einer Unfallversicherung des Geschädigten, soweit sie der Deckung von Sachschäden dienen. Soweit die Leistung der Unfallversicherung Nachteile des Geschädigten abgilt, die mit seinen Ersatzansprüchen gegen den Schädiger nichts zu tun haben, bleibt die Ersatzpflicht des Schädigers aufrecht. (T3) Veröff: SZ 69/156
  • 7 Ob 200/98g
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 7 Ob 200/98g
    Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Wird im Rahmen der Billigkeit erwogen, daß den Schädiger eine Ersatzleistung, soweit ein Haftpflichtversicherer aufgrund vertraglicher Deckungspflicht für sie einzustehen hat, wirtschaftlich überhaupt nicht belastet, darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß in gleicher Weise ein Schaden, den der Feuerversicherer dem Geschädigten in Erfüllung des Versicherungsvertrages zu ersetzen hat, den Geschädigten selbst ebenfalls wirtschaftlich nicht belastet. Zufolge Risikoverlagerung auf den Versicherer ist daher das sonstige Vermögen des Versicherungsnehmers bei der Billigkeitserwägung nach § 1310 dritter Fall ABGB nicht zu berücksichtigen. (T4) Beisatz: Ist der Schaden sowohl in der Höchstversicherungssumme der Feuerversicherung des Geschädigten als auch der Haftpflichtversicherung des Schädigers gedeckt, so ist seine Aufteilung im Verhältnis der Höchstversicherungssumme zum dem aus den beiden Höchstversicherungssummen gebildeten Deckungsfond vorzunehmen. (T5); Veröff: SZ 72/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0027477

Dokumentnummer

JJR_19770901_OGH0002_0070OB00045_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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