Norm
JGG 1961 §13 Abs2 BRechtssatz
Auch eine nach dem § 46 Abs 4 JGG - nachträglich - verhängte Strafe kann auch in den Fallen, in denen dem Gericht bei der Strafbemessung kein Spielraum eingeräumt ist, mit Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO), im übrigen aber, daß heißt also dort, wo das Ermessen des Erstgerichts zum Tragen gekommen ist, nur mit Berufung angefochten werden.Auch eine nach dem Paragraph 46, Absatz 4, JGG - nachträglich - verhängte Strafe kann auch in den Fallen, in denen dem Gericht bei der Strafbemessung kein Spielraum eingeräumt ist, mit Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO), im übrigen aber, daß heißt also dort, wo das Ermessen des Erstgerichts zum Tragen gekommen ist, nur mit Berufung angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0087770Dokumentnummer
JJR_19770902_OGH0002_0110OS00097_7700000_001