Norm
ABGB §1029 B1Rechtssatz
Grundsätzlich ist es Sache des Dritten, die Vertretungsbefugnis zu prüfen, wenn eine solche Prüfung nach den gegebenen Umständen erforderlich ist. Diese Prüfung kann aber entfallen, wenn der Dritte auf Grund eines äußeren Tatbestandes die Vertretungsbefugnis der als Bevollmächtigte aufscheinenden Person annehmen durfte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0020390Dokumentnummer
JJR_19770906_OGH0002_0040OB00086_7700000_003