Norm
AVG §49 Abs1Rechtssatz
Die Gefahr einer verwaltungsbehördlichen Verfolgung auf Grund wahrheitsgemäßer Aussage begründet an sich kein Entschlagungsrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0049773Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.07.2013