Norm
ABGB §1029 B4Rechtssatz
Sind die Umstände, die beim Dritten die Überzeugung von der Vertretungsmacht desjenigen hervorrufen, der für ein Unternehmen ihm gegenüber tätig wird, in der Betriebsorganisation dieses Unternehmens gelegen, so hat sie der Inhaber des Unternehmens zu vertreten. So muß ein Unternehmer etwa durch entsprechende Überwachung und Kontrolle dafür sorgen, daß die eingehende Post ordnungsgemäß von seinem Beauftragten bearbeitet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0019725Dokumentnummer
JJR_19770906_OGH0002_0040OB00086_7700000_002