RS OGH 1984/12/20 4Ob86/77, 5Ob37/81, 7Ob705/84

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Veröffentlicht am 06.09.1977
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Rechtssatz

Sind die Umstände, die beim Dritten die Überzeugung von der Vertretungsmacht desjenigen hervorrufen, der für ein Unternehmen ihm gegenüber tätig wird, in der Betriebsorganisation dieses Unternehmens gelegen, so hat sie der Inhaber des Unternehmens zu vertreten. So muß ein Unternehmer etwa durch entsprechende Überwachung und Kontrolle dafür sorgen, daß die eingehende Post ordnungsgemäß von seinem Beauftragten bearbeitet wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 86/77
    Entscheidungstext OGH 06.09.1977 4 Ob 86/77
    Veröff: HS 10178
  • 5 Ob 37/81
    Entscheidungstext OGH 01.12.1981 5 Ob 37/81
    Auch; nur: Sind die Umstände, die beim Dritten die Überzeugung von der Vertretungsmacht desjenigen hervorrufen, der für ein Unternehmen ihm gegenüber tätig wird, in der Betriebsorganisation dieses Unternehmens gelegen, so hat sie der Inhaber des Unternehmens zu vertreten. (T1)
  • RS0019725">7 Ob 705/84
    Entscheidungstext OGH 20.12.1984 7 Ob 705/84
    Vgl; Beisatz: Grundsatz der Haftung einer Bank für Umstände, die sich aus ihrer Organisation ergeben, kann daher nur so verstanden werden, daß die Haftung dann gegeben ist, wenn die Bank eine vom Üblichen abweichende Organisationsmaßnahme gesetzt hat, oder wenn die unbefugte Handlung durch eine bestimmte Art der Organisation geradezu gefördert wurde. (T2) Veröff: RdW 1985,151 = JBl 1985,542 = SZ 57/209

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0019725

Dokumentnummer

JJR_19770906_OGH0002_0040OB00086_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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