Norm
FinStrG §17 Abs3Rechtssatz
Aus dem bloßen Unterbleiben eines Verfallsausspruchs, ohne daß die Voraussetzungen nach § 17 Abs 3 lit a FinStrG geprüft wurden, kann ein Verfallsbeteiligter ein Recht auf Berücksichtigung seines Eigentums (§ 19 Abs 1 lit b) nicht ableiten.Aus dem bloßen Unterbleiben eines Verfallsausspruchs, ohne daß die Voraussetzungen nach Paragraph 17, Absatz 3, Litera a, FinStrG geprüft wurden, kann ein Verfallsbeteiligter ein Recht auf Berücksichtigung seines Eigentums (Paragraph 19, Absatz eins, Litera b,) nicht ableiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0088012Dokumentnummer
JJR_19770906_OGH0002_0110OS00072_7700000_003