RS OGH 1977/9/6 11Os83/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1977
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Norm

AVG §49 Abs1
StGB §10
StGB §290
StGB §299
StPO §153

Rechtssatz

Bedeutender vermögensrechtlicher Schaden liegt nur bei einer auf längerer Zeit hin wirksamen nachhaltigen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Gesamtsituation vor. Maßgebend hiefür ist nicht generell die in Betracht kommende Strafobergrenze, sondern die im Einzelfall tatsächlich drohende Strafe. Eine vorübergehende, wenn auch über mehrere Monate reichende, Einkommensbelastung ohne schwerwiegende Auswirkungen auf die gesamte Wirtschaftsführung ist kein "bedeutender" Vermögensnachteil.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 83/77
    Entscheidungstext OGH 06.09.1977 11 Os 83/77
    Veröff: EvBl 1978/62 S 160 = JBl 1978,658 = SSt 48/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0049729

Dokumentnummer

JJR_19770906_OGH0002_0110OS00083_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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