RS OGH 1980/2/21 8Ob103/77 (8Ob104/77), 8Ob159/79

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Veröffentlicht am 07.09.1977
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Rechtssatz

Da die Dispositionsbefugnis des Versicherers und der Versicherten, wenn sie vom geschädigten Dritten mit derselben Klage belangt werden, hinsichtlich jener Prozeßhandlungen, die die Grundlage für die Fällung eines Versäumungsurteiles bilden, gewahrt bleibt, kann in einem solchen Rechtsstreit ein Streitgenosse auch auf Seiten des anderen Streitgenossen als Nebenintervenient beitreten und die Folgen des Versäumnisses des Streitgenossen, dem er als Nebenintervenient beitritt, durch sein Erscheinen abwehren.

Entscheidungstexte

  • RS0035499">8 Ob 103/77
    Entscheidungstext OGH 07.09.1977 8 Ob 103/77
  • 8 Ob 159/79
    Entscheidungstext OGH 21.02.1980 8 Ob 159/79
    Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 103, 104/77; Veröff: VersR 1981,146

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0035499

Dokumentnummer

JJR_19770907_OGH0002_0080OB00103_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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