RS OGH 1977/9/7 8Ob115/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1977
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Norm

EKHG §11 Abs1 B2
StVO §20 Abs2 II

Rechtssatz

In der Regel wird das in der Verletzung der Vorschrift des § 20 Abs 2 StVO bestehende Verschulden eines Beteiligten bei der Abwägung mit anderen Verkehrswidrigkeiten anderer Beteiligter nicht vernachlässigt werden können (8 Ob 63/77). War aber zu berücksichtigen, daß der Lenker des anderen Fahrzeuges dem zu schnell Fahrenden eindeutig zu erkennen gegeben hat, a) daß seiner Wartepflicht nachkommen werde und

b) daß er erst in geringer Entfernung vor dessen Fahrzeug plötzlich nach links einbog, kann dies bei Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit (vierzig km/h) um zehn km/h dennoch erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 115/77
    Entscheidungstext OGH 07.09.1977 8 Ob 115/77
    Veröff: ZVR 1978/190 S 217

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0058920

Dokumentnummer

JJR_19770907_OGH0002_0080OB00115_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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