Norm
StGB §111 Abs1Rechtssatz
Ein Mitbeleidigter ist niemals "Dritter"; folglich ist der Tatbestand erst verwirklicht, wenn außer den mehreren Beleidigten wenigstens ein nicht Beleidigter die üble Nachrede wahrnehmen konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0093188Dokumentnummer
JJR_19770907_OGH0002_0100OS00121_7700000_002