RS OGH 2023/11/21 2Ob144/77 (2Ob145/77); 8Ob204/81 (8Ob205/81); 2Ob12/90; 2Ob31/91; 2Ob13/94; 1Ob42/

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Veröffentlicht am 08.09.1977
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Rechtssatz

Ein Versagen der Verrichtungen des Fahrzeuges liegt vor, wenn nicht die Wirkungen eintreten, die normal mit der Handhabung verbunden sind und deren Eintritt vorausgesetzt wird, oder wenn ein Fahrzeugteil die Funktion, die ihm im Betriebe im Zusammenwirken aller Teile zukommen, nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0058252

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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