RS OGH 2023/5/9 12Os104/77; 12Os134/12s; 11Os12/14w; 13Os138/15s; 11Os65/20y; 11Os43/23t

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Veröffentlicht am 08.09.1977
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Norm

StPO aF §281 Abs1 Z11 B

Rechtssatz

Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO auch dann, wenn ausgehend vom Strafrahmen der richtigen Gesetzesstelle (unter Einschluss des außerordentlichen Milderungsrechtes), die verhängte Strafe gleichfalls zulässig gewesen wäre.Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO auch dann, wenn ausgehend vom Strafrahmen der richtigen Gesetzesstelle (unter Einschluss des außerordentlichen Milderungsrechtes), die verhängte Strafe gleichfalls zulässig gewesen wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0099762

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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