Norm
StPO aF §281 Abs1 Z11 BRechtssatz
Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO auch dann, wenn ausgehend vom Strafrahmen der richtigen Gesetzesstelle (unter Einschluss des außerordentlichen Milderungsrechtes), die verhängte Strafe gleichfalls zulässig gewesen wäre.Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO auch dann, wenn ausgehend vom Strafrahmen der richtigen Gesetzesstelle (unter Einschluss des außerordentlichen Milderungsrechtes), die verhängte Strafe gleichfalls zulässig gewesen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0099762Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.07.2023