Norm
DSt 1872 §27 Abs1Rechtssatz
Auch der Umstand, daß der Beschuldigte wegen einer Anzeige desselben Anzeigers durch den Senat des Disziplinarrates schon einmal eines disziplinären Verhaltens schuldig erkannt wurde, kann eine Befangenheit des Disziplinarrates nicht begründen, soll nicht jedes verurteilende Erkenntnis, das nach Auffassung eines Beschuldigten zu Unrecht ergangen ist, einen Befangenheitsgrund bilden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0055593Dokumentnummer
JJR_19770912_OGH0002_000BKD00031_7700000_004