RS OGH 1977/9/12 Bkd31/77

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Veröffentlicht am 12.09.1977
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Norm

DSt 1872 §27 Abs1

Rechtssatz

Auch der Umstand, daß der Beschuldigte wegen einer Anzeige desselben Anzeigers durch den Senat des Disziplinarrates schon einmal eines disziplinären Verhaltens schuldig erkannt wurde, kann eine Befangenheit des Disziplinarrates nicht begründen, soll nicht jedes verurteilende Erkenntnis, das nach Auffassung eines Beschuldigten zu Unrecht ergangen ist, einen Befangenheitsgrund bilden.

Entscheidungstexte

  • Bkd 31/77
    Entscheidungstext OGH 12.09.1977 Bkd 31/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0055593

Dokumentnummer

JJR_19770912_OGH0002_000BKD00031_7700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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