RS OGH 1977/9/12 Bkd31/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1977
beobachten
merken

Norm

DSt 1872 §27 Abs1

Rechtssatz

Die Tatsache, daß der Beschuldigte gegen den Kammeranwalt seinerseits eine Disziplinaranzeige erstattet hat, die den Disziplinarrat nicht zur Fassung eines Einleitungsbeschlusses veranlaßte, sodaß dieser Einleitungsbeschluß durch die Oberste Berufungskommission gefaßt werden mußte, kann eine Befangenheit des gesamten Disziplinarrates nicht dartun, zumal der beschuldigte Kammeranwalt an dem gegenständlichen Verfahren nicht beteiligt ist.

Entscheidungstexte

  • Bkd 31/77
    Entscheidungstext OGH 12.09.1977 Bkd 31/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0055458

Dokumentnummer

JJR_19770912_OGH0002_000BKD00031_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten