Norm
DSt 1872 §27 Abs1Rechtssatz
Die Tatsache, daß der Beschuldigte gegen den Kammeranwalt seinerseits eine Disziplinaranzeige erstattet hat, die den Disziplinarrat nicht zur Fassung eines Einleitungsbeschlusses veranlaßte, sodaß dieser Einleitungsbeschluß durch die Oberste Berufungskommission gefaßt werden mußte, kann eine Befangenheit des gesamten Disziplinarrates nicht dartun, zumal der beschuldigte Kammeranwalt an dem gegenständlichen Verfahren nicht beteiligt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0055458Dokumentnummer
JJR_19770912_OGH0002_000BKD00031_7700000_001