Norm
DSt 1872 §27 Abs1Rechtssatz
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Disziplinaruntersuchung, insbesondere wenn mehrere zusammenhängende Disziplinarsachen vorliegen, nach Tunlichkeit durch Verhandlung und Urteile eines Disziplinarrates geführt werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0055587Dokumentnummer
JJR_19770912_OGH0002_000BKD00031_7700000_003