Norm
EO §14Rechtssatz
Im Exekutionsverfahren zur Hereinbringung einer Geldforderung kann der Gläubiger nach Willkür entscheiden, ob er ein schärferes oder ein milderes Exekutionsmittel ergreift; die §§ 14 und 27 EO beschränkten nur die Anwendung mehrerer Exekutionsmittel und den Umfang der Vollstreckung. Dies gilt jedoch ungeachtet der Bestimmung des § 402 EO nicht für die Sicherungsexekution.Im Exekutionsverfahren zur Hereinbringung einer Geldforderung kann der Gläubiger nach Willkür entscheiden, ob er ein schärferes oder ein milderes Exekutionsmittel ergreift; die Paragraphen 14 und 27 EO beschränkten nur die Anwendung mehrerer Exekutionsmittel und den Umfang der Vollstreckung. Dies gilt jedoch ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 402, EO nicht für die Sicherungsexekution.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0000551Dokumentnummer
JJR_19770913_OGH0002_0030OB00097_7700000_001