RS OGH 1977/9/13 4Ob381/77

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Veröffentlicht am 13.09.1977
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Norm

UrhG §1 Abs1
UrhG §5 Abs1

Rechtssatz

Auch die bloße Übersetzung von Bruchstücken eines fremdsprachigen Werkes der Literatur kann auf Grund ihrer Originalität und ihrer Einführung in den Geist der fremden Sprache im Einzelfall durchaus die notwendige Individualität aufweisen, um als selbständiger Werkteil den Schutz nach § 1 Abs 2 in Verbindung mit § 5 Abs 1 UrhG zu genießen. Derjenige, der auch für solche Bruchstücke einer Übersetzung urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nimmt, hat die Voraussetzungen dieses Schutzes zu behaupten und zu beweisen. ("Evviva Amico")

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 381/77
    Entscheidungstext OGH 13.09.1977 4 Ob 381/77
    Veröff: ÖBl 1978,54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0076887

Dokumentnummer

JJR_19770913_OGH0002_0040OB00381_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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