Norm
UrhG §1 Abs1Rechtssatz
Auch die bloße Übersetzung von Bruchstücken eines fremdsprachigen Werkes der Literatur kann auf Grund ihrer Originalität und ihrer Einführung in den Geist der fremden Sprache im Einzelfall durchaus die notwendige Individualität aufweisen, um als selbständiger Werkteil den Schutz nach § 1 Abs 2 in Verbindung mit § 5 Abs 1 UrhG zu genießen. Derjenige, der auch für solche Bruchstücke einer Übersetzung urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nimmt, hat die Voraussetzungen dieses Schutzes zu behaupten und zu beweisen. ("Evviva Amico")
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0076887Dokumentnummer
JJR_19770913_OGH0002_0040OB00381_7700000_001