Norm
WEG 1975 §23 Abs1Rechtssatz
Entspricht eine Zusage im Sinne des § 23 Abs 1 WEG 1975 nicht den Inhaltserfordernissen und Formerfordernissen des Gesetzes, so kann die Zusage nicht dieser Bestimmung unterstellt werden. Das Verlangen nach ihrer Einhaltung ist demnach kein Begehren im Sinne des § 25 Abs 1 WEG 1975, weshalb zu seiner Sicherung eine Streitanmerkung nach § 25 Abs 3 WEG 1975 nicht in Frage kommt.Entspricht eine Zusage im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, WEG 1975 nicht den Inhaltserfordernissen und Formerfordernissen des Gesetzes, so kann die Zusage nicht dieser Bestimmung unterstellt werden. Das Verlangen nach ihrer Einhaltung ist demnach kein Begehren im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WEG 1975, weshalb zu seiner Sicherung eine Streitanmerkung nach Paragraph 25, Absatz 3, WEG 1975 nicht in Frage kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0083130Dokumentnummer
JJR_19770913_OGH0002_0030OB00567_7700000_001