TE Vwgh Erkenntnis 2003/2/28 2000/02/0295

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Veröffentlicht am 28.02.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §50 Z16;
StVO 1960 §89 Abs1;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. König, über die Beschwerde des JN in G, vertreten durch Dr. Werner Borns, Rechtsanwalt in Gänserndorf, Dr. Wilhelm Exner-Platz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 14. September 2000, Zl. UVS-03/P/52/1842/1999/9, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das gegen den Beschwerdeführer gerichtete Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 1. Juni 1999 enthielt folgenden Spruch:

"Sie haben es am 26. April 1999 um ca. 19.20 Uhr in Wien, 19., Auffahrt von der Heiligenstädter Lände zur Gürtelbrücke (in Höhe des Lichtmasts P 20) als Lenker des Personenkraftwagens Fiat mit dem Kennzeichen ..., der wegen eines technischen Gebrechens fahrunfähig geworden war, unterlassen, das abgestellte Fahrzeug, das ein Verkehrhindernis dargestellt hat, entsprechend (z.B. durch Einschalten der 'Pannenbeleuchtung' oder durch Aufstellen eines 'Pannendreiecks') zu kennzeichnen, wodurch es um 19.50 Uhr (also bei Dämmerung) zu einem Verkehrsunfall gekommen ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 89 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)."

Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit der Maßgabe keine Folge, dass die Tatanlastung wie folgt zu lauten habe:

"Sie haben am 26.4.1999 von ca. 19.20 Uhr bis 19.50 Uhr in Wien 19., Auffahrt von der Heiligenstädter Lände zur Gürtelbrücke in Höhe des Lichtmastes P 20, als Verfügungsberechtigter über das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ... das fahrunfähige Kraftfahrzeug auf der Fahrbahn abgestellt und diesen Gegenstand (Verkehrshindernis) nicht durch das Gefahrenzeichen 'Andere Gefahren' kenntlich gemacht."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

§ 89 Abs. 1 erster Satz StVO lautet:

"Gegenstände, die auf der Straße stehen oder liegen, sind von den Verfügungsberechtigten durch das Gefahrenzeichen 'Andere Gefahren' und bei Dämmerung, Dunkelheit, Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert durch Lampen kenntlich zu machen."

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. Juni 1997, Zl. 97/02/0143) hat der Spruch entsprechend der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG alle wesentlichen Tatbestandselemente zu enthalten. Um ein solches wesentliches Tatbestandselement handelt es sich bei einem Verstoß gegen § 89 Abs. 1 erster Satz (erster Fall) StVO im Umstand, dass die Kenntlichmachung durch das Gefahrenzeichen "Andere Gefahren" (vgl. § 50 Z. 16 StVO) unterblieb.

Wohl hat die belangte Behörde dem in ihrem Spruch Rechnung getragen, was allerdings vorausgesetzt hätte, dass innerhalb der (sechsmonatigen) Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG eine entsprechende Verfolgungshandlung hinsichtlich dieses Tatbestandselementes erfolgt ist (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1997, Zl. 97/02/0143). Eine solche rechtzeitige Verfolgungshandlung ist jedoch im Beschwerdefall unterblieben.

Der angefochtene Bescheid ist daher aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, wobei diese - da vom Beschwerdepunkt erfasst - von Amts wegen aufzugreifen war (vgl.

etwa das hg. Erkenntnis vom 3. September 2002, Zl. 2002/03/0054).

     Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2

Z. 1 VwGG aufzuheben.

     Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in

Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 501/2001.

Wien, am 28. Februar 2003

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000020295.X00

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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