RS OGH 1977/9/15 6Ob720/77

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Veröffentlicht am 15.09.1977
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Norm

AußStrG §9 A2b
AußStrG §9 E5

Rechtssatz

Wird die Schätzung und Inventarisierung des Nachlasses angeordnet, dann wird damit dem Verlassenschaftsgläubiger (hier: erblasserische Witwe), der die Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt verlangt, die Möglichkeit der Dartuung der im § 73 Abs 1 AußStrG normierten Voraussetzungen genommen und damit in seine Verfahrensrechte eingegriffen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 720/77
    Entscheidungstext OGH 15.09.1977 6 Ob 720/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0006768

Dokumentnummer

JJR_19770915_OGH0002_0060OB00720_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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