Rechtssatz
Wird die Schätzung und Inventarisierung des Nachlasses angeordnet, dann wird damit dem Verlassenschaftsgläubiger (hier: erblasserische Witwe), der die Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt verlangt, die Möglichkeit der Dartuung der im § 73 Abs 1 AußStrG normierten Voraussetzungen genommen und damit in seine Verfahrensrechte eingegriffen.Wird die Schätzung und Inventarisierung des Nachlasses angeordnet, dann wird damit dem Verlassenschaftsgläubiger (hier: erblasserische Witwe), der die Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt verlangt, die Möglichkeit der Dartuung der im Paragraph 73, Absatz eins, AußStrG normierten Voraussetzungen genommen und damit in seine Verfahrensrechte eingegriffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0006768Dokumentnummer
JJR_19770915_OGH0002_0060OB00720_7700000_001