RS OGH 1977/9/15 6Ob676/77, 1Ob51/17g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1977
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Norm

6.DVEheG §1
EheG §81 Abs2

Rechtssatz

Erst durch die Aufnahme der Ehegemeinschaft in einer Wohnung wird diese zur Ehewohnung im Sinne des § 1 der 6.DVEheG . Auf eine Wohnung, die zwar möglicherweise als Ehewohnung gedacht war, aber von den Eheleuten tatsächlich - gleichgültig aus welchem Grunde - nicht als Ehewohnung verwendet wurde, können die Bestimmungen der 6.DVEheG keine Anwendung finden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 676/77
    Entscheidungstext OGH 15.09.1977 6 Ob 676/77
  • 1 Ob 51/17g
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 51/17g
    Vgl; Beisatz: Eine Wohnung ist keine Ehewohnung, wenn sie von den Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft zu keinem Zeitpunkt zur gemeinsamen Lebensführung benützt wurde. Auf die Widmung der Räumlichkeiten durch die Ehegatten bzw deren Absicht kommt es daher nicht an. (T1)
    Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit den Materialien, der älteren Jud und den Stimmen aus der Literatur. (T2); Veröff: SZ 2017/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0057826

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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