Norm
MilStG §2 Z5Rechtssatz
Die Gültigkeit eines Befehles hängt nicht von der gemäß § 3 Abs 10 ADV vorgeschriebenen Wiederholung durch den Befehlsempfänger ab.Die Gültigkeit eines Befehles hängt nicht von der gemäß Paragraph 3, Absatz 10, ADV vorgeschriebenen Wiederholung durch den Befehlsempfänger ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0087162Dokumentnummer
JJR_19770920_OGH0002_0090OS00103_7700000_001