Norm
DevG §22 Abs2Rechtssatz
Inländern ist die Übernahme von Geldverpflichtungen aus sonstigen eigenen Schuldverpflichtungen, die nicht zum Zweck von Kapitalsübertragungen übernommen werden, generell bewilligt. Als sonstige Schuldverpflichtungen, sogenannte invisibles, gelten die im Annex A zum Lieberalisierungskodex der OECD für laufende unsichtbare Transaktionen angeführten Zahlungstitel des Dienstleistungsverkehrs wie zB Honorare, Löhne, Gehälter und Pensionen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0004009Im RIS seit
20.09.1977Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024