Norm
DevG §3 Z2Rechtssatz
Die Überweisung zur Einziehung als gerichtlicher Akt ist nicht als Verfügung eines Devisenausländers (betreibender Gläubiger) anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0003961Im RIS seit
20.09.1977Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024