RS OGH 1977/10/4 11Os125/77

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Veröffentlicht am 04.10.1977
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Rechtssatz

Die Wiederaufnahme verlangt nicht, daß die neuen Beweismittel für sich alleine die Eignung nach § 352 StPO besitzen, es genügt vielmehr (§ 355 StPO), daß diese Eignung in Verbindung mit den früheren Beweismitteln gegeben ist.Die Wiederaufnahme verlangt nicht, daß die neuen Beweismittel für sich alleine die Eignung nach Paragraph 352, StPO besitzen, es genügt vielmehr (Paragraph 355, StPO), daß diese Eignung in Verbindung mit den früheren Beweismitteln gegeben ist.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 125/77
    Entscheidungstext OGH 04.10.1977 11 Os 125/77
    Veröff: RZ 1978/32 S 62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0101206

Dokumentnummer

JJR_19771004_OGH0002_0110OS00125_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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