Norm
ABGB §1353Rechtssatz
Daß die Verjährung gegenüber dem Hauptschuldner durch die Klageführung unterbrochen wurde, ist bezüglich des Bürgen rechtlich irrelevant, da dies eine Erweiterung seiner Haftung mit sich brächte, wofür eine Zustimmung nicht vorliegt (hier dreijährige Verjährung bei Schadenersatzanspruch).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0032202Dokumentnummer
JJR_19771004_OGH0002_0050OB00647_7700000_003