RS OGH 1977/10/4 1Ob20/77

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Veröffentlicht am 04.10.1977
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Rechtssatz

Die Haftungsbeschränkungen der Post nach den §§ 31 ff PostG gelten nur für Unzukömmlichkeiten oder Fehler bei Erfüllung der der Post nach dem Postgesetz und der Postordnung bei der Postbeförderung gegenüber dem Absender obliegenden Pflichten, daher auch in jenem Fall, in dem das Gericht Absender und die dem Gesetz gemässe Zustellung nicht nur eine öffentlich-rechtliche, sondern auch eine Pflicht dem Absender gegenüber war.Die Haftungsbeschränkungen der Post nach den Paragraphen 31, ff PostG gelten nur für Unzukömmlichkeiten oder Fehler bei Erfüllung der der Post nach dem Postgesetz und der Postordnung bei der Postbeförderung gegenüber dem Absender obliegenden Pflichten, daher auch in jenem Fall, in dem das Gericht Absender und die dem Gesetz gemässe Zustellung nicht nur eine öffentlich-rechtliche, sondern auch eine Pflicht dem Absender gegenüber war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0029532

Dokumentnummer

JJR_19771004_OGH0002_0010OB00020_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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