RS OGH 1977/10/4 1Ob20/77, 1Ob24/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1977
beobachten
merken

Norm

ABGB §1317
AHG §1 Cd1a
AHG §1 Cd10
PostG §31
PostG §41 Abs1

Rechtssatz

Die Haftungsbestimmungen des Postgesetzes (§§ 31 bis 36) die eine Erfolgshaftung statuieren, bringen klar und unmißverständlich zum Ausdruck, daß die Post nur für den Verlust oder Beschädigung bescheinigter (§ 31 Satz 1 PostG), sowie in bestimmten Fällen für Verzögerungen in der Beförderung von Postsendungen haftet und daß Ersatzansprüche nur vom Absender, und zwar im Rahmen des zwischen diesem und der Post bestehenden Rechtsverhältnisses geltend gemacht werden können. Die Haftungsbestimmungen des Postgesetzes - und nur diese - sind aber auch dann anzuwenden, wenn postseitig Beförderungsbedingungen nicht eingehalten wurden, die - wie gegenständlich - außerhalb des Postrechtes geregelt sind (ZPO, StPO, AVG usw).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 20/77
    Entscheidungstext OGH 04.10.1977 1 Ob 20/77
    Veröff: EvBl 1978/67 S 187 = JBl 1978,266 = SZ 50/125
  • 1 Ob 24/78
    Entscheidungstext OGH 30.08.1978 1 Ob 24/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0029539

Dokumentnummer

JJR_19771004_OGH0002_0010OB00020_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten