RS OGH 1978/8/30 1Ob20/77, 1Ob24/78

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Veröffentlicht am 04.10.1977
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Rechtssatz

Die Haftungsbestimmungen des Postgesetzes (§§ 31 bis 36) die eine Erfolgshaftung statuieren, bringen klar und unmißverständlich zum Ausdruck, daß die Post nur für den Verlust oder Beschädigung bescheinigter (§ 31 Satz 1 PostG), sowie in bestimmten Fällen für Verzögerungen in der Beförderung von Postsendungen haftet und daß Ersatzansprüche nur vom Absender, und zwar im Rahmen des zwischen diesem und der Post bestehenden Rechtsverhältnisses geltend gemacht werden können. Die Haftungsbestimmungen des Postgesetzes - und nur diese - sind aber auch dann anzuwenden, wenn postseitig Beförderungsbedingungen nicht eingehalten wurden, die - wie gegenständlich - außerhalb des Postrechtes geregelt sind (ZPO, StPO, AVG usw).Die Haftungsbestimmungen des Postgesetzes (Paragraphen 31 bis 36) die eine Erfolgshaftung statuieren, bringen klar und unmißverständlich zum Ausdruck, daß die Post nur für den Verlust oder Beschädigung bescheinigter (Paragraph 31, Satz 1 PostG), sowie in bestimmten Fällen für Verzögerungen in der Beförderung von Postsendungen haftet und daß Ersatzansprüche nur vom Absender, und zwar im Rahmen des zwischen diesem und der Post bestehenden Rechtsverhältnisses geltend gemacht werden können. Die Haftungsbestimmungen des Postgesetzes - und nur diese - sind aber auch dann anzuwenden, wenn postseitig Beförderungsbedingungen nicht eingehalten wurden, die - wie gegenständlich - außerhalb des Postrechtes geregelt sind (ZPO, StPO, AVG usw).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0029539

Dokumentnummer

JJR_19771004_OGH0002_0010OB00020_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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