RS OGH 1977/10/6 2Ob146/77

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Veröffentlicht am 06.10.1977
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Rechtssatz

Kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 9 EKHG, wenn ein vorschriftsmäßig beladener Lastkraftwagen auf der vom Lenker selbst angelegten Schneedeponie mit einem Rad einsinkt und dabei einen trotz Halteverbotes daneben abgestellt gewesenen Personenkraftwagen beschädigt.Kein unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 9, EKHG, wenn ein vorschriftsmäßig beladener Lastkraftwagen auf der vom Lenker selbst angelegten Schneedeponie mit einem Rad einsinkt und dabei einen trotz Halteverbotes daneben abgestellt gewesenen Personenkraftwagen beschädigt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 146/77
    Entscheidungstext OGH 06.10.1977 2 Ob 146/77

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0058199

Dokumentnummer

JJR_19771006_OGH0002_0020OB00146_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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