Rechtssatz
Kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 9 EKHG, wenn ein vorschriftsmäßig beladener Lastkraftwagen auf der vom Lenker selbst angelegten Schneedeponie mit einem Rad einsinkt und dabei einen trotz Halteverbotes daneben abgestellt gewesenen Personenkraftwagen beschädigt.Kein unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 9, EKHG, wenn ein vorschriftsmäßig beladener Lastkraftwagen auf der vom Lenker selbst angelegten Schneedeponie mit einem Rad einsinkt und dabei einen trotz Halteverbotes daneben abgestellt gewesenen Personenkraftwagen beschädigt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0058199Dokumentnummer
JJR_19771006_OGH0002_0020OB00146_7700000_001