Rechtssatz
Von einem im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG besonders vorsichtigem Kraftfahrer ist zu verlangen, daß er bei eingeschaltetem Abblendlicht nicht mit höherer als Sichtgeschwindigkeit fährt.Von einem im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG besonders vorsichtigem Kraftfahrer ist zu verlangen, daß er bei eingeschaltetem Abblendlicht nicht mit höherer als Sichtgeschwindigkeit fährt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0058351Dokumentnummer
JJR_19771006_OGH0002_0020OB00142_7700000_001