RS OGH 1977/10/6 2Ob142/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1977
beobachten
merken

Rechtssatz

Von einem im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG besonders vorsichtigem Kraftfahrer ist zu verlangen, daß er bei eingeschaltetem Abblendlicht nicht mit höherer als Sichtgeschwindigkeit fährt.Von einem im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG besonders vorsichtigem Kraftfahrer ist zu verlangen, daß er bei eingeschaltetem Abblendlicht nicht mit höherer als Sichtgeschwindigkeit fährt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 142/77
    Entscheidungstext OGH 06.10.1977 2 Ob 142/77

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0058351

Dokumentnummer

JJR_19771006_OGH0002_0020OB00142_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten