RS OGH 1977/10/6 2Ob565/77, 2Ob553/78, 6Ob589/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1977
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Norm

ABGB §184 Abs1 Z4
AußStrG §9 A2c
AußStrG §9 Q
AußStrG §257

Rechtssatz

Keine Rechtsmittelbefugnis eines Dritten gegen einen Gerichtsbeschluß, mit welchem der Anregung auf amtswegigen Widerruf der gerichtlichen Bewilligung des Adoptivvertrages nicht gefolgt wird; auch nicht wenn der Rekurswerbung im Rechtsmittelverfahren vorbringt, er hätte eigentlich einen der Vertragsteile vertreten und als solcher einen Antrag gestellt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 565/77
    Entscheidungstext OGH 06.10.1977 2 Ob 565/77
  • 2 Ob 553/78
    Entscheidungstext OGH 19.01.1979 2 Ob 553/78
    nur: Keine Rechtsmittelbefugnis eines Dritten gegen einen Gerichtsbeschluß, mit welchem der Anregung auf amtswegigen Widerruf der gerichtlichen Bewilligung des Adoptivvertrages nicht gefolgt wird. (T1) = EFSlg 35054
  • 6 Ob 589/83
    Entscheidungstext OGH 17.03.1983 6 Ob 589/83
    nur T1; Beisatz: Auch das leibliche Kind ist in diesem Sinn Dritter, weil § 184 Abs 1 ABGB ein Antragsrecht zum Widerruf der gerichtilichen Bewilligung der Annahme an Kindesstatt nur den Vertragspartner zubilligt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0006906

Dokumentnummer

JJR_19771006_OGH0002_0020OB00565_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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