Norm
StPO §79 Abs1Rechtssatz
Eine (rechtzeitige) mündliche Verständigung der Angeklagten zum Hauptverhandlungstermin an Stelle der im Gesetz (§ 221 Abs 1 StPO) angeordneten schriftlichen Vorladung bedeutet eine Gesetzesverletzung. Diese kann jedoch auf die Entscheidung keinen nachteiligen Einfluss üben, wenn der Termin der Hauptverhandlung der Angeklagten rechtzeitig (mündlich) bekanntgegeben wurde und die in Haft befindliche Angeklagte ohnehin zur Hauptverhandlung vorgeführt wurde, sodass es auch keiner Belehrung über die Abwesenheitsfolgen bedurfte. Durch die bloß mündliche - rechtzeitige - Verständigung der Angeklagten vom Hauptverhandlungstermin wurde die Vorbereitungsfrist des § 221 Abs 1 StPO nicht verletzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0097293Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.09.2012