RS OGH 1977/10/10 12Os56/77 (12Os79/77), 9Os24/85, 9Os152/86 (9Os153/86), 15Os154/92, 14Os44/03, 13O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.1977
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Norm

StPO §79 Abs1
StPO §221 Abs1

Rechtssatz

Eine (rechtzeitige) mündliche Verständigung der Angeklagten zum Hauptverhandlungstermin an Stelle der im Gesetz (§ 221 Abs 1 StPO) angeordneten schriftlichen Vorladung bedeutet eine Gesetzesverletzung. Diese kann jedoch auf die Entscheidung keinen nachteiligen Einfluss üben, wenn der Termin der Hauptverhandlung der Angeklagten rechtzeitig (mündlich) bekanntgegeben wurde und die in Haft befindliche Angeklagte ohnehin zur Hauptverhandlung vorgeführt wurde, sodass es auch keiner Belehrung über die Abwesenheitsfolgen bedurfte. Durch die bloß mündliche - rechtzeitige - Verständigung der Angeklagten vom Hauptverhandlungstermin wurde die Vorbereitungsfrist des § 221 Abs 1 StPO nicht verletzt.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 56/77
    Entscheidungstext OGH 10.10.1977 12 Os 56/77
    Veröff: EvBl 1978/49 S 134 = SSt 48/74 = RZ 1977/138 S 265
  • 9 Os 24/85
    Entscheidungstext OGH 17.04.1985 9 Os 24/85
    Vgl auch; nur: Durch die bloß mündliche - rechtzeitige - Verständigung der Angeklagten vom Hauptverhandlungstermin wurde die Vorbereitungsfrist des § 221 Abs 1 StPO nicht verletzt. (T1)
  • 9 Os 152/86
    Entscheidungstext OGH 21.01.1987 9 Os 152/86
    nur: Eine (rechtzeitige) mündliche Verständigung der Angeklagten zum Hauptverhandlungstermin an Stelle der im Gesetz (§ 221 Abs 1 StPO) angeordneten schriftlichen Vorladung bedeutet eine Gesetzesverletzung. (T2); Beisatz: Welche grundsätzlich zur Kassierung des Ersturteils führt. Hingegen ist ein Verzicht des Angeklagten auf die Schriftlichkeit der Vorladung zu einem ihm (in der vertagten Hauptverhandlung) mündlich bekanntgegebenen Termin für die fortgesetzte Verhandlung durchaus zulässig und wirksam. (T3) Veröff: SSt 58/3
  • 15 Os 154/92
    Entscheidungstext OGH 11.03.1993 15 Os 154/92
    Vgl auch
  • 14 Os 44/03
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 14 Os 44/03
    Vgl
  • 13 Os 14/12a
    Entscheidungstext OGH 05.04.2012 13 Os 14/12a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Der Angeklagte wurde von einem Angehörigen der österreichischen Botschaft in Ungarn über seine bevorstehende Überstellung nach Österreich zwecks Durchführung der Hauptverhandlung informiert. (T4)
  • 12 Os 58/12i
    Entscheidungstext OGH 26.06.2012 12 Os 58/12i
    Vgl aber; Beisatz: Die Durchführung der Hauptverhandlung und Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten setzt gemäß § 427 Abs 1 erster Satz StPO unter anderem voraus, dass diesem die Ladung zur Hauptverhandlung persönlich zugestellt wurde. Diesem strikten Erfordernis genügt (auch im Fall einer fortgesetzten oder wiederholten Hauptverhandlung) die bloße fernmündliche Verständigung vom Hauptverhandlungstermin nicht. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0097293

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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