RS OGH 2015/3/10 9Os113/77, 9Os125/78, 10Os75/79, 13Os145/80, 13Os127/81, 12Os61/82, 10Os177/84, 12O

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Veröffentlicht am 11.10.1977
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Rechtssatz

Die Tauglichkeit eines Versuchs ist nicht an der (misslungenen) Versuchshandlung, sondern an dem vom Täter beabsichtigten weiteren Verhalten, mit dem der Erfolg herbeigeführt werden sollte, zu prüfen, wobei diese Prüfung unter Anlegung eines abstrahierenden und generalisierenden Maßstabes so vorgenommen werden muss, dass nicht nur die Besonderheiten des Einzelfalles, wie sie sich zur Tatzeit gerade (zufällig) ergeben, betrachtet werden, sondern auch alle anderen Modalitäten, die nach der Erfahrung bei dem vom Täter gesetzten (beabsichtigten) Tun, bei dem von ihm verwendeten Mittel und bei dem von ihm angegriffenen Objekt einzutreten pflegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0090148

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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