RS OGH 1977/10/11 5Ob626/77

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Veröffentlicht am 11.10.1977
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Norm

ABGB §1294
ABGB §1299 G
ABGB §1311 IIa
GiftG BGBl 297/1928 §10

Rechtssatz

Die Strafbarkeit der Zuwiderhandlung gegen das GiftG und GiftV ist an keine weiteren subjektiven Voraussetzungen geknüpft. Es ist daher das für den Schadenersatz notwendige Verschuldenserfordernis nach den allgemeinen Vorschriften des ABGB über die Verschuldenshaftung zu beurteilen, allerdings mit der Besonderheit, daß sich das Verschulden auf die Übertretung der Schutznorm beziehen muß. Der Schädiger haftet auch dann, wenn ihm der Schadenseintritt nicht vorhersehbar war.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 626/77
    Entscheidungstext OGH 11.10.1977 5 Ob 626/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0038407

Dokumentnummer

JJR_19771011_OGH0002_0050OB00626_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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