RS OGH 1977/10/11 5Ob626/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1977
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Norm

ABGB §1299 G
ABGB §1311 IIa
GiftV §4 Z2
GiftV §24 Abs2
GiftV §29 Abs2

Rechtssatz

Das Aufbewahren und Versenden von ammoniakhaltigen Flüssigkeiten, also auch von ammoniakhaltiger Möbelbeize, in ihrer Form nach zur Aufbewahrung und zum Versand von Genußmitteln zu denen Cola - Getränke zu rechnen sind, bestimmten und bekannten typischen Flaschen, nämlich Cola - Flaschen, ist als abstrakt gefährliches Verhalten verboten, um jedermann im Haushalt und Gewerbe oder wo sonst immer vor gesundheitlichen Schaden zu bewahren. Wer dieses Verbot mißachtet handelt rechtswidrig.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 626/77
    Entscheidungstext OGH 11.10.1977 5 Ob 626/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0038408

Dokumentnummer

JJR_19771011_OGH0002_0050OB00626_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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