Norm
AKHB Art8 Abs1 Z1Rechtssatz
Wer die Verständigung im Sinne des § 4 Abs 2 StVO unterläßt, wird auch nicht dadurch entschuldigt, daß der Arzt bzw das Krankenhaus ohnedies verpflichtet sind, die Sicherheitsbehörden von jeder verdächtigen Verletzung zu verständigen.Wer die Verständigung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, StVO unterläßt, wird auch nicht dadurch entschuldigt, daß der Arzt bzw das Krankenhaus ohnedies verpflichtet sind, die Sicherheitsbehörden von jeder verdächtigen Verletzung zu verständigen.
VwGH vom 21.05.1970, 1058/69; Veröff: ZVR 1971/22 S 32
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0074529Dokumentnummer
JJR_19771013_OGH0002_0070OB00052_7700000_001