RS OGH 1977/10/13 13Os113/77, 9Os177/78, 12Os35/03, 12Os159/12t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1977
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Norm

StGB §9 Abs1
StGB §9 Abs2

Rechtssatz

Sexualdelikte nehmen an sich, was die Erkennbarkeit des Unrechts durch Jugendliche angeht, eine gewisse Sonderstellung ein. Dies gilt vor allem für gewaltlose Beischlafsakte mit Unmündigen (§ 206 StGB), die sich altersmäßig vom (bereits jugendlichen) Täter nur gering unterscheiden. Hier wird in Ansehung der Vorwerfbarkeit eines Rechtsirrtums eher anzunehmen sein, das das Unrecht für den Täter nicht wie für jedermann leicht erkennbar war.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 113/77
    Entscheidungstext OGH 13.10.1977 13 Os 113/77
    Veröff: EvBl 1978/46 S 131 = JBl 1978,436
  • 9 Os 177/78
    Entscheidungstext OGH 30.01.1979 9 Os 177/78
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Zur gleichgeschlechtlichen Unzucht. (T1) Veröff: SSt 50/14
  • 12 Os 35/03
    Entscheidungstext OGH 03.07.2003 12 Os 35/03
    nur: Sexualdelikte nehmen an sich, was die Erkennbarkeit des Unrechts durch Jugendliche angeht, eine gewisse Sonderstellung ein. (T2)
  • 12 Os 159/12t
    Entscheidungstext OGH 07.03.2013 12 Os 159/12t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0089592

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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