Rechtssatz
Der zum Dreiecksverhältnis gehörige "Dritter" ist ein Begriffsmerkmal des § 149 VersVG. Wenn Geschädigter und Versicherungsnehmer identisch sind, kann demnach begrifflich von einer Haftpflichtversicherung nicht gesprochen werden.Der zum Dreiecksverhältnis gehörige "Dritter" ist ein Begriffsmerkmal des Paragraph 149, VersVG. Wenn Geschädigter und Versicherungsnehmer identisch sind, kann demnach begrifflich von einer Haftpflichtversicherung nicht gesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0081033Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017