Rechtssatz
"Täuschung über Tatsachen" erfaßt nicht die im Geschäftsverkehr üblichen (reklamehaften) Ankündigungen, nicht wörtlich zu nehmenden Übertreibungen und Anpreisungen, die nicht auf bestimmte konkrete Eigenschaften schließen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0099079Im RIS seit
14.10.1977Zuletzt aktualisiert am
18.02.2025